Wird Wasser aus Brunnen oder Regen­wasser­nutzungsanlagen zur privaten Wasserversorgung genutzt und den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt sind private Messeinrichtungen zur Er­fassung notwendig. Der, durch eine Installa­tions­firma durchgeführte, Einbau der geeichten Mess­einrichtung ist schriftlich anzuzeigen. Satzungs­rechtliche Grundlagen und technische Vorgaben zum Einbau des Zählers entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern.