Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist bei kommunalen Ab­gaben 4 Jahre. Innerhalb dieser Frist bestehen keine gesetzlichen Hinder­nisse bezüglich einer nachträglichen Gebührenerhebung, soweit in dieser Zeit eine Gebührenpflicht entstanden ist. Auch wenn für einen längeren Zeitraum keine Gebühren­erhebung erfolgte, begründet dies keinen Ver­trauensschutz. Insoweit fehlt es an den für eine Verwirkung erforderlichen Voraus­setzungen.

Eine rückwirkende Gebührenerhebung kann auch bei vermieteten Wohnungen erfolgen. Aus dem Umstand, dass der/die Vermieter*in gegenüber den Mietern nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebs­kosten abzurechnen hat, ergibt sich kein Hinderungsgrund, Gebühren­forderungen auch nach dieser Zeit gegenüber dem/der Vermieter*in geltend zu machen. Die Ein­haltung der Fristen ist Aufgabe des/der Vermieters*in. Dieser hat durch vollständige und richtige Er­klärungen zur Abwassergebühr die Voraus­setzungen für die zeitnahe Gebührenerhebung selbst zu schaffen. Ggf. muss er sich bei einer noch feh­lenden Abrechnung die nachträgliche Erhebung in der Betriebskosten­ab­rechnung vorbehalten. Wird ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, ent­bindet dies den/die Vermieter*in nicht von seiner Zahlung der Gebühren an die Kommune, auch wenn er die Betriebs­kosten nicht mehr nachträglich auf die Mieter umlegen kann.

Wenn die Gebührenforderung zum Fällig­keitstag nicht in vollem Um­fang bezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlungs­verein­barung abzuschließen. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung (Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit) ist hierzu zusammen mit einer ausführlichen Begründung des Antrages eine zeitnahe und detaillierte Aufstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein realistischer Zahlungsplan mit Absicherungen für die Zahlungen vorzulegen.

Ab dem 01.01.1999 wurde die bisherige Mischgebühr durch getrennte Ge­bührensätze für Schmutz- und Nieder­schlagswasser abge­löst. Mit der Ein­führung der getrennten Ge­bühren hat die Landeshauptstadt Dresden auf eine entsprechende Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert. Danach darf ein einheitliches Entgelt für die Schmutz­wasser- und Nieder­schlags­wasser­ent­sorgung nur dann erhoben werden, wenn der Nieder­schlags­wasser­kosten­anteil der an­ge­schlos­senen Grundstücke 15 Prozent der Gesamt­kosten der Grund­stücks­entwässerung (Schmutz- und Nieder­schlagswasser) nicht übersteigt.

Der Grund hierfür liegt darin, dass bei einer einheitlichen Gebühr der tat­sächlich ent­stehende Aufwand nicht verursachungsgerecht verteilt wird. So ist die Niederschlags­wasser­entsorgung mit erheblichen Kosten ver­bunden. Wenn große Flächen angeschlossen sind (z. B. Dachflächen oder Park­plätze), kann der Aufwand nicht über den Wasserverbrauch erfasst werden. Es ist gegenüber Grund­stücks­eigen­tümern, die das Nieder­schlags­wasser versickern, ungerecht, wenn diese über die Mischgebühr solidarisch am Gesamtaufwand der Nieder­schlags­wasserbeseitigung beteiligt werden, obwohl sie nicht zu den Kosten bei­ge­tragen haben. Vielmehr muss bei der Kal­kulation der Umfang der Inan­spruchnahme der öffentlichen Ein­richtungen berücksichtigt werden (sog. Äquivalenzprinzip).

Mit der Gebührenumstellung wurde keine versteckte Gebührenerhöhung vorgenommen. Bei der Kalkulation der Schmutz- und Nieder­schlags­wasser­gebühr wurden lediglich die Kosten­anteile der bisherigen Misch­wasser­gebühr aufgeteilt. Insgesamt kam es daher zu keiner Mehrbelastung der Dresdner Bürger*innen. Je nach Grund­stücks­situation wurden daher z. B. Grund­stücks­eigentümer*innen, die ihr Nieder­schlags­wasser versickern oder ver­werten, erheblich entlastet.

Die Erhebung von Nieder­schlags­wasser­gebühren richtet sich nach der Satzung der Landes­hauptstadt Dresden über die Erhebung von Abwasser­gebühren (Abwasserge­bühren­satzung). Nach § 12 Abs. 1 der Satzung richtet sich die Niederschlagswassergebühr nach der zu veranlagenden Fläche, die nach § 12 Abs. 2 festgestellt wird. Die Satzung enthält dabei für verschiedene Versiegelungsflächen und Nutzungs­arten unterschiedliche Bemessungs­werte, um dem Einzelfall in möglichst großem Umfang gerecht zu werden. Berücksichtigt werden nur solche Flächen, von denen das Nieder­schlags­wasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasser­anlagen gelangt (§ 12 Abs. 2 Satz 2).

Der spezifische Aufwand für die Be­sei­tigung des Niederschlagswassers ist erheblich. Im Unterschied zum Schmutz­wasser, dessen Menge im Tagesverlauf nur geringen Schwan­kungen unterworfen ist, fällt das Nieder­schlagswasser in völlig un­regel­mäßigen Zeitabständen an. In sehr kurzen Belastungs­spitzen von oftmals nur wenigen Minuten werden dabei Wasser­mengen erreicht, die zum Teil das Vielfache der Schmutz­wasser­menge betragen. Konsequenzen hieraus sind:

Das Kanalnetz muss erheblich größer als bei ausschließlicher Einleitung von Schmutzwasser dimensioniert werden.

  • Zudem sind zusätzliche Anlagen wie Stauraumkanäle, Regen­rück­halte- und Regen­versickerungs­anlagen erforderlich.
  • Durch die Trennung des Misch­system für die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser entstehen zusätzliche Kosten.
  • Die Belastungsspitzen können zu Problemen im Kläranlagenbetrieb führen und insbesondere die Biologie empfindlich stören.
  • Durch die Überbelastungen des Kanalnetzes kommt es zu er­höhten Abschlägen in die Vor­fluter, was zusätzliche Ab­wasser­abgaben zur Folge hat.

Nein. Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich erhoben und richtet sich nach der angeschlossenen abfluss­wirksamen Fläche. Sie gilt jeweils für das Kalenderjahr unabhängig davon, wie viele Tage das Jahr hat. Die Höhe der Gebühr wird in der Abwasser­gebühren­satzung festgeschrieben. Grundlage für die Kalkulation der Gebühr sind die prognosti­zierten jährlichen Durchschnittskosten, weswegen Unterschiede in einzelnen Jahren nicht ins Gewicht fallen. Dies gilt z. B. gleichermaßen für die in den einzelnen Jahren unterschiedlichen und nicht vorher­zu­sehenden Nieder­schlags­wassermengen, die sich jedoch über die Jahre mitteln.

Ja. In diesem Fall können keine Sonder­konditionen gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Säch­sischen Ober­verwaltungsgerichts muss die Ab­wasser­gebührensatzung für solche Flächen weder Ausnahmeregelungen noch Härtefallklauseln vorsehen. Da durch die größere versiegelte Fläche tatsächlich auch ein größerer Aufwand für die Ableitung und Behandlung des ange­fallenen Niederschlagswassers entstanden ist, besteht auch keine Möglichkeit für einen Gebührenerlass.

Das Vorhandensein einer Zisterne allein ist unabhängig von ihrer Größe ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlags­wasser­ge­bühren. Ent­scheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen ange­schlossen ist (z. B. durch einen Über­lauf). In Bezug auf die Garten­be­wässerung enthält die Abwasser­ge­bührensatzung keine allgemeine Herausnahme aus der Gebühren­pflicht. Grundsätzlich fällt daher die Nieder­schlags­wassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil des Niederschlagswassers durch die Nutzung als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Dies liegt darin begründet, dass der technische Aufwand, der für die Nieder­schlags­wasser­ableitung be­trieben wird, weitgehend durch die Vorhaltekosten bestimmt wird. Die Entwässerungsanlagen müssen so ausgelegt werden, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der hierfür er­forderliche Aufwand entsteht auch dann, wenn saisonal (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird, da die Abwasser­anlagen für die Spitzen­be­lastungen auch in den Zeiten, in denen keine Garten­be­wässerung erfolgt (also z. B. im Herbst und Winter), ausgelegt sein müssen.

Anders ist der Sachverhalt nur, wenn durch technische Einrichtungen ge­währleistet werden kann, dass ganz­jährig nur eine geringe Menge an Niederschlagswasser eingeleitet wird. Die Abwassergebührensatzung sieht daher z. B. vor, dass bebaute oder befestigte Flächen, welche an Rück­halteanlagen ange­schlossen sind und die über einen Notüberlauf zur Kanalisation verfügen, zu 10 v. H. der jeweils überdeckten Bodenflächen in die Berechnung einfließen (§ 12 Abs. 2 f). Eine solche Einrichtung könnte z. B. eine umfang­reiche Zisternenanlage sein, bei der das Niederschlagswasser ganzjährig gesammelt wird, wenn daraus das gesamte Brauchwasser für das Grundstück entnommen wird (Waschmaschine, Toilettenspülung etc.). Die konkreten technischen Anforderungen an solche Anlagen sind in den technischen Richtlinien der Stadtentwässerung Dresden dargestellt.

Ja. Für die Erhebung der Nieder­schlags­wassergebühren und deren Höhe kommt es nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser einer Kläranlage zugeführt oder es aber in einen Vor­fluter abgeleitet wird. Entscheidend ist für die Gebühren­erhebung allein, ob die öffentlichen Abwasseranlagen in Anspruch genommen werden. Auch bei der Ableitung in einen Vorfluter fallen in der Regel erhebliche Kosten an, die solidarisch auf die Nieder­schlags­wassergebühr umgelegt werden, insbesondere für den Bau und Betrieb von Regenrückhaltebecken und die Zahlung von Abwasserabgaben.

Nein. Eine Verwendung des vorge­rei­nigten Abwassers zur Garten­be­wässerung wider­spricht dem Wasser­recht, dem Baurecht und den hygie­nischen Anforderungen. Nach § 50 Abs. 2 des Sächsisches Wasser­gesetzes (SächsWG) sind anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Klein­klär­anlagen und der Inhalt ab­fluss­loser Gruben dem Abwasser­be­seitigungs­pflichtigem oder seinem Beauf­tragten zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn das Abwasser zuvor in einer Klein­kläranlage mit nach­geschaltetem Pflanzenbeet vor­gereinigt wurde. Zudem ist eine ein­wand­freie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grund­stücks nicht dauer­haft zu allen Jahres­zeiten ge­sichert. Das Aus­bringen des Abwassers zum Zwecke der Garten­bewässerung beein­trächtigt ferner nach Auffassung der Gerichte wasserwirtschaftliche Belange, weil das Abwasser über den Boden in das Grundwasser gelangen kann. Zudem wird auch die Gesundheit der Be­völkerung gefährdet, da die häuslichen Abwässer auch nach ent­sprechender Vorreinigung Schadstoffe ver­schie­de­ner Art enthalten (Dauer­stadien von Parasiten, Krank­heits­erreger wie Bakterien, Viren, Wurm­eier), die zusammen mit menschlichen Fäkalien auftreten und nur durch Erhitzen weit­gehend abgetötet oder durch spezielle Filtertechniken aus dem Abwasser herausgefiltert werden können. Zudem können chemische Substanzen aus Reinigungs-, Bade- und Putzmitteln ebenfalls nicht vollständig durch Mehr­kammerkleinkläranlagen mit Pflanzen­beet (Bodenfilter) herausgefiltert werden.

Nein. Für den ordnungsgemäßen Be­trieb der öffentlichen Abwasser­an­lagen ist es erforderlich, dass das Kanal­netz ausreichend belüftet wird, da es ansonsten zu Faul­ungserschei­nungen und der Bildung explosiver Gase kommen kann. Aus diesem Grunde müssen Revisionsschächte generell mit Lüftungsöffnungen ausgestattet sein. Dies sehen die einschlägigen Regel­werke auch standardmäßig vor. Daneben muss der Revisionsschacht stets zugänglich sein, um im Havariefall schnell reagieren zu können. Bei einer Überdeckung des Revisionsschachtes mit Erdreich werden diese Anfor­derungen unter­laufen. Insbesondere ist der Schacht im Havariefall weder erkennbar noch hin­reichend schnell zu öffnen. Es besteht auch die Gefahr, dass es zu schäd­lichen und unbe­merkten Sand­ein­trägen in die öffent­lichen Ab­wasser­anlagen kommt.

Ja. Für den ordnungsgemäßen tech­nischen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist es nicht er­forderlich, dass alle Anlagen genau nach Höhe und Lage vermessen sind. Zwar liegen inzwischen für den über­wiegenden Teil des Kanalnetzes, das zum Teil bereits vor mehr als 100 Jahren gebaut wurde, exakte Lage- und Höhenangaben vor. Es gibt aber auch noch Bereiche, in denen die Lage und Höhe nur näherungsweise bestimmt werden kann. Wenn die Bauherrin oder der Bauherr hier konkretere Angaben benötigt, muss er die dazu erforder­lichen Untersuchungen selbst und auf eigene Kosten veranlassen. Ein Anspruch auf Auskunfterteilung besteht nur insoweit, wie die Daten bekannt sind. Weitergehende Unter­suchungen, die betriebstechnisch nicht erforderlich sind, braucht der Aufgabenträger nicht vorzunehmen.

Bei der Planung von Baumaßnahmen werden bereits standardmäßig um­fang­reiche Anstrengungen unter­nommen, Beeinträchtigungen der Zufahrts­mög­lichkeit zum Grundstück möglichst zu vermeiden. Sie lassen sich aber nicht immer völlig vermeiden. Generell gibt es in diesem Fall keine Ausgleichs­ansprüche des betroffenen Grund­stückseigentümers.

Der rechtlich geschützte Anlieger­gebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Last­kraftwagen sicher und vorschrifts­mäßig erreicht werden kann. Der Anlieger­gebrauch gewährt dabei keinen An­spruch dahingehend, dass Park­mög­lichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am Grundstück oder in angemessener Nähe ein­ge­richtet werden und er­halten bleiben. Der Anliegergebrauch wird daher nicht betroffen, wenn z. B. Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrs­rege­lungen entfallen. In welchem Umfang im Einzelfall Ein­schränkungen hinzu­nehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bau­arbeiten fußläufig erreicht werden kann. Eine Erreich­bar­keit mit Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Recht­sprechung nicht er­forderlich. Ein evtl. aus der Bau­maß­nahme resultierender Umsatz­rückgang ist bei unver­meid­baren Baumaß­nahmen ohne Ent­schädigungs­ansprüche hinzu­nehmen.

Generell hat der Grund­stücks­eigen­tümer die Kosten solcher Ermittlungen selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht regelmäßig nicht. Der Grund­stücks­eigentümer erfüllt mit der Auskunft eine ihm nach der Ent­wässerungs­satzung obliegende eigene Verpflichtung, die im allge­meinen Interesse des Funktionierens der Verwaltung begründet worden ist. Er wird damit weder als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen noch handelt er in fremdem Auftrag. Viel­mehr ist er selbst für die Beschaffung der Informationen zuständig.