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Gebührenerhebung

Grundsätzlich erfolgt die Gebührenerhebung in drei Kategorien durch Bescheid. Es erfolgt keine Berechnung von Umsatzsteuer. 

  1. Gebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
    Die Entsorgung erfolgt durch Unternehmen, die durch die Stadtentwässerung Dresden GmbH zugelassen und vertraglich gebunden wurden.
    Auf der Grundlage des Entsorgungsscheines der Firma erhalten die Eigentümer einen Gebührenbescheid, in dem die entsorgte Menge und Abwasserart (Schmutzwasser oder Fäkalschlamm) und die evtl. notwendige Mehrschlauchlänge ausgewiesen sind.
    Es werden generell keine Abschlagszahlungen verlangt.

  2. Erhebung der Niederschlagswassergebühr
    In der Regel erfolgt die Gebührenerhebung am Ende eines jeden Kalenderjahres.
    Im Bescheid sind nach dem Ausweis der Gebühr für den Zeitraum, unter Abzug geleisteter Abschläge, der Zahlbetrag und Fälligkeitstermin ausgewiesen. Für das Folgejahr werden 4 Abschlagszahlungen und Fälligkeiten festgesetzt. Die Höhe der Abschläge beträgt – gerundet auf volle Euro – je ein viertel der Jahresgebühr.

    Grundlage der Berechnung ist die gebührenwirksame Fläche entsprechend Flächengrundlagenbescheid, die in der Anlage zum Bescheid nach dem Abrechnungszeitraum als veranlagte Fläche in m² pro Jahr ausgewiesen ist.   Nach Multiplikation mit der gültigen Gebühr für den abzurechnenden Zeitraum erfolgt der  Ausweis der Gebühr für ein Jahr. In der Spalte veranlagte Tage ist der Abrechnungszeitraum nochmals in Tagen dargestellt und unter zu erhebende Gebühr steht die ermittelte Gebühr für diesen Zeitraum.

  3. Erhebung Schmutzwassergebühr
    Die Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist der Trinkwasserverbrauch gemäß der Abrechnung des Versorgers Drewag bzw. auch der Verbrauch aus privaten Wasserversorgungsanlagen.

    Im Bescheid sind nach dem Ausweis der Gebühr für den Zeitraum unter Berücksichtigung geleisteter Abschläge der Zahlbetrag und Fälligkeitstermin ausgewiesen. Für das Folgejahr werden 10 Abschlagszahlungen und Fälligkeiten festgesetzt. Die Höhe der Abschläge beträgt – gerundet auf volle
    Euro – je 1/11 des ermittelten Jahresverbrauchs.